Rechts­beratung im Verbund­studium

Verbundstudiengänge sind Regelangebote der Hochschulen. Wir beraten Sie bei Fragestellungen zu den besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen des Verbundstudiums. Auch bei Angeboten bzw. Initiativen, die sich einzelner Elemente des Konzepts bedienen, z.B. praxisintegrierte und Online-Studiengänge, Duales Studium, Angebote der Weiterbildung unterstützen wir Sie gerne.

Die Autor*innen der Lerneinheiten, die im Verbundstudium eingesetzt werden, erhalten bei allen auftretenden Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Erstellung entstehen, eine umfassende rechtliche Beratung. Diese ist so konzipiert, dass die Autor*innen während der gesamten Phase der Studienmaterialerstellung kontinuierlich begleitet werden.

Überblick Rechtsberatungsangebot

  • Hochschulrechtliche, dienst- und nebentätigkeitsrechtliche Themenstellungen
  • Angelegenheiten des Vertragsrechts, insb. bei der Kooperation von Anbieterhochschulen
  • Fragen zu den Nutzungs- und Verwertungsrechten an den im Verbundstudium eingesetzten Lerneinheiten
  • Unterstützung der Autor*innen in urheberrechtliche Fragestellungen

    Besonderheiten

    Verbundstudiengänge sind Regelangebote der Hochschulen, d.h. es gelten die allgemein gültigen hochschulrechtlichen Regelungen. So entsprechen beispielsweise die Zugangsvoraussetzungen grundsätzlich den Voraussetzungen von Präsenzstudiengängen.

    Spezielle dienst- und nebentätigkeitsrechtliche Vorschriften erlauben Hochschulprofessor*innen die Wahrnehmung der im Verbundstudium anfallenden Lehrtätigkeiten im Rahmen des Deputats oder als Nebentätigkeit. So finden sich z.B. in der Lehrverpflichtungsordnung NRW zahlreiche Anrechnungstatbestände, soweit im Verbundstudium anfallende Lehraufgaben im Rahmen des Deputats wahrgenommen werden.

    Insgesamt ermöglichen die Regelungen die optimale Steuerung des Lehrendeneinsatzes und eröffnen den Hochschulprofessor*innen die Möglichkeit des Engagements im berufsbegleitenden Studium.

    Vorteile im Überblick

    • Option der Wahrnehmung von Lehr- und Prüfungsaufgaben wahlweise im Rahmen des Deputats oder in Nebentätigkeit an der eigenen Hochschule
    • Keine Geltung der Abführungsgrenze für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
    • Allgemeine Genehmigung der Nebentätigkeit für die Erarbeitung von Studienmaterial für das Verbundstudium im Umfang von 4 SWS (§ 5 Abs. 5 Hochschulnebentätigkeitsverordnung NRW)

    Einen Einstieg in die urheberechtliche Thematik finden Sie hier:
    Urheberrecht im Verbundstudium (FAQ)
    Die Lehrenden, die zukünftig eine Autor*innentätigkeit im Rahmen des Verbundstudiums einplanen, sind ebenfalls eingeladen, das rechtliche Beratungsangebot zu nutzen.